DieSatzung

Freie Menschen in freien Vereinbarungen Satzung der bergpartei, die überpartei

-Vorwort der ehemaligen „ÜberPartei

Wir wollen an unseren Idealen gemessen werden, auch wenn sie nicht an uns gemessen werden sollten. Wir leben in der Utopie, dass die Utopie verwirklichbar ist. Wir alle haben nur ein Ideal - nämlich, dass alle ihre Ideale frei ausleben können. Dieses Ziel ist unser Höchstes. Selbstorganisation ist daher das zentrale Prinzip unserer Partei. Über alle wichtigen Fragen entscheiden wir gemeinsam und autonom von Zwängen. Selbstorganisation heißt auch, dass wir offen sind für Menschen, die Verantwortung für ihr Leben übernehmen, also an dem Selbstorganisationsprozess teilnehmen wollen, ob sie in die Partei eintreten oder nicht. Wir wollen ein Netzwerk aufbauen von unseren Unterstützern und jedem einzeln zeigen, was wir für ihn tun können. Je mehr wir werden, desto glaubwürdiger wird unser Weg. Wir wollen ehrliche Politik machen - wenn wir etwas falsch machen, wird es nicht verschwiegen. Wenn wir versagen, wird bewiesen, dass in diesem System niemand eine Chance hat, authentisch zu bleiben. Die Satzung schreibt Organisation und Aufbau der Partei vor. Als Parteisatzung ist sie eine weiterführende Demokratisierung der Bundesrepublik (der Verbindlichkeit der Wahlversprechen und der Transparenz) und gleichzeitig ein Verfassungsentwurf für eine Gesellschaftsordnung, die mit hierarchischen Hinterlassenschaften vergangener Diktaturen aufgeräumt hat: Individuelle Selbstbestimmung, kollektive Unabhängigkeit und gesellschaftliche Koordination. Damit will die Überpartei zur Partizipation der Massen aller Menschen an den Apparaten des Staates beitragen. Letztendlich jedoch beabsichtigt die „Überpartei“, das Schicksal der Bundesrepublik in die Hände seiner Bevölkerung zu legen. Um der Herausbildung autoritärer Strukturen vorzubeugen ist eine horizontale Parteistruktur zu bilden. Dazu gehört, dass sich die Partei von unten nach oben aufbaut, die wichtigste Instanz ist also das einzelne Mitglied. Alle wesentlichen Entscheidungen des Kollektivs entstehen unter Konsens. Um das zu ermöglichen sind die ersten Schritte Anonymität abzubauen und zu lernen sich zuzuhören. Das Konsensprinzip erfordert viel Respekt, Mitgefühl, Geduld und Vertrauen um sein wundervolles Resultat hervorzubringen: Den Kollektiven Willen. Dafür organisieren sich die Mitglieder in Kollektiven. Kein Kollektiv ist einem anderen gegenüber übergeordnet oder weisungsberechtigt. Die Arbeit in den Kollektiven erfolgt selbständig und gleichberechtigt, wobei sich das Kollektiv seine Arbeitsbereiche und Betätigungsfelder selbst wählt. Aus wiederum 2 Kollektiven kann eine Kommune entstehen. Jedes Mitglied ist bis dahin direkt stimmberechtigt. Von dort aus werden Vertreter zur Nationalen Ebene entsandt, die sich dort in dem Syndikat zusammenfinden. Diese Struktur ermöglicht eine Organisation ohne Führer bzw. befehlende Zentralkomitees. Wir nennen das „direkte Demokratie“. So ist die ÜPD nur so gut oder schlecht, wie die Beteiligten an ihr und durch sie arbeiten. Die Organisation ist für uns also ein Mittel zur sozialen Emanzipation, kein Selbstzweck. Wir handeln nicht stellvertretend für andere, sondern für uns selbst! Es geht uns nicht darum, irgendwelche ,,Massen“ vor unseren Karren zu spannen, sondern aus unseren konkreten Erfahrungen heraus dort Perspektiven zu entwickeln, wo wir stehen. Wir handeln aus unserer Situation heraus, ohne unsere Macht an die Partei abzugeben. Ziel der Partei und ihrer Satzung ist es, überflüssig zu werden, wenn sich niemand zu organisieren braucht, weil es keine Probleme mehr gibt, zu deren Lösung Viele nötig wären. -Vorwort der ehemaligen Bergpartei Die Partei "die Bergpartei" soll denjenigen als politische Plattform und Sprachrohr dienen, die sich für eine menschlichere und gerechtere Gesellschaft einsetzen und für dieses Ziel nach undogmatischen, konstruktiven und unkonventionellen Lösungen suchen. Mit Ausnahme von Vertretern rassistischer, nationalistischer und sexistischer Positionen soll die Bergpartei für Angehörige aller gesellschaftlichen Schichten und Generationen offenstehen.

 

1. Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

a) Die Partei führt offiziell den Namen bergpartei, die überpartei und die Kurzbezeichnung B* (Dickschrift nur zur Hervorhebung, Sternchen ist Teil der Kurzbezeichnung). Das kommt von überparteiisch und signalisiert den Charakter einer Nicht-Partei. Die Zusatzbezeichung der B* lautet: ökoanarchistisch-realdadaistisches sammelbecken (Dickschrift nur zur Hervorhebung). Eigentlich hätte die zusatzbezeichung so weiter gehen sollen: genderkritisch-radikalfeministischer arm, utopisch solidarischer flügel, sektion der postidentitären antinationale, antisubstanzistische aktion, beobachtendes mitglied im rat der zurückhaltenden, ... aber das hätte laut Bundeswahlleitung zu viel Platz auf den Stimmzetteln gekostet.

b) Unser Sitz ist die Hauptstadt Berlin, doch unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich über die ganze Bundesrepublik und ihre Länder.

c)Die Wahlkreis- und Landesverbände, die sich an parlamentarischen Wahlen beteiligen wollen, führen den Namen bergpartei, die überpartei mit dem Zusatz des jeweiligen Länder- oder Wahlkreisnamens bzw. ihrer Organisationsstellung.

d) Die bergpartei, die überpartei ist eine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes.

e) Die bergpartei, die überpartei (B*) ist am 1.April 2011 durch die Verschmelzung der Bergpartei (B) -gegründet am 21.Juli 2005 in Berlin- mit der „ÜberPartei“ Deutschlands (ÜPD) -gegründet am 15.Juli 2005 in Berlin- entstanden und daher als deren direkte Nachfolgeorganisation zu sehen.

 

2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

a) Mitglied in der Partei ist ein Mensch, der den Entschluss gefasst hat, ein freier Mensch zu werden, dem Gesetz aber noch als "natürliche Person" durchgeht, das 15. Lebensjahr überstanden hat, von einem Mitglied der Partei ausdrücklich eingeladen und initialisiert worden ist und sich einigermaßen mit Satzung und Parteiprogramm der B* einverstanden erklärt. a.1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der im Sinn der Partei tätig werden will, die bereit ist, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Arbeit der Partei aktiv zu beteiligen bzw. sie zu unterstützen und regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

b) Die Mitgliedschaft in anderen Parteien und Vereinen ist einer allgemeinen Aufnahme in die B* ausdrücklich nicht hinderlich. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Partei widerspricht, ist nicht zulässig.

c) Mit Eintrag in das Totale Zentralregister der B* gilt der Bewerber oder die Bewerberin als angenommen. Der Landesverband Berlin führt eine zentrale Mitgliederdatei.

d) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die B*. Ablehnungen von Bewerbern müssen daher nicht begründet werden.

e) Als beendet gilt jede Mitgliedschaft, sobald das Mitglied einfach wieder ausgetreten, rausgeschmissen oder schlichtweg tot ist. Der Austritt ist jederzeit möglich. Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jedoch jeder Anspruch gegen die B*. Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. Mitgliedsausweis und sämtliche Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben.

f) Vom Gesetz politisch entmündigte (Kinder, Tiere, Ausländer, „Verrückte“, Alte, Oppositionelle...) und unüberzeugbare Potentielle bekommen die Ehrenmitgliedschaft verpasst. Erstes Ehrenmitglied ist Gründungsmitglied und ehemaliger Bundesschatzmeister Benjamin Förster-Baldenius.

g) Letztendlich aber gehört jeder dazu, der sich dazugehörig fühlt.

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied der bergpartei, die überpartei ist verpflichtet, zu den Kollektiv-Versammlungen zu erscheinen, zu denen es gehört oder das nächste mal eine gute Ausrede parat zu haben. Das Mitglied hat das Parteiprogramm (das ganz viel Mühe gemacht hat!) als seine tiefste Überzeugung und seinen höchsten Willen zu vertreten. Das Mitglied ist dazu verpflichtet, den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen seines Parteiverbandes, zu denen es beigetragen hat, nicht zuwiderzuhandeln. Die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele sind umzusetzen. Also ist sich Mühe bei der vorbildlichen Verkörperung unserer gemeinsamen Ideale zu geben und sich andernfalls des Versagens zu schämen. Es ist die Pflicht aller B* - Mitglieder, Erkenntnisse zum Wohle der Menschheit zu gewinnen und -alte wie neue- Wege zum Zustand der totalen Harmonie zu erkennen und zu beschreiten. Der Partei ist nichts zu Schaden kommen zu lassen. Rechtlich, physisch wie auch vom öffentlichen Ansehen her. Dafür hat das Mitglied das Recht, die Fahne zu schwingen und die Hymne zu singen. Das Mitglied hat das Recht, an Kollektiven teilzuhaben, mit Mitgliedern anderer Kollektive Arbeitsgruppen zu bilden oder an den überkollektiven Versammlungen teilzunehmen, sowie zu Aussprachen beizutragen, an der Aufstellung von Kandidaturen mitzuwirken, zu Wahlen in die nächste Ebene anzutreten, Reden zu schwingen, Anträge zu stellen und Abstimmungen abzustimmen. Durch die offene Struktur und Transparenz hat jedes Mitglied das Recht -und die Möglichkeit- an der politischen Willensbildung der Partei mitzuwirken und ist dadurch auch fähig in ihrem Namen zu sprechen. Das Partei-Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem bisherigen Landesverband anzuzeigen. Ein Mitglied bestimmt selbst, wo es Mitglied ist.

 

4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss

Das Kollektiv verschmäht solche, die vorsätzlich die Harmonie des Kollektivs stören, z.B durch Klamauk oder gar für die Partei nachteilig handeln, mit Schmähung, welche sich die Gesamtheit der Mitglieder eines Kollektivs konkret ausdenkt. An dieser Stelle sei auf die Möglichkeit eines jeden Mitgliedes hingewiesen, freiwillig auszutreten und/oder ein anderes Kollektiv zu suchen oder zu gründen. Dieses Schicksal ereilt auch jene, die sich dazu erdreisten, das dreizehnte mal ohne Ausrede das Kollektivtreffen zu versäumen. Wird eine Ausrede nicht anerkannt, muss der Ausreder ab da an Protokoll schreiben. Wer Mitglieder beleidigt, muss anschließend den Tagungsraum aufräumen. Wer der Existenznotwendigkeit der Partei und seiner Mitglieder nicht den nötigen Respekt zollt, wird ignoriert. Ein Mitglied, das vorsätzlich erheblich gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann vom zuständigen Parteischiedsgericht aus der Partei ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe zulässig. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die erfolgreiche Bewerbung in einem anderen Kollektiv zulässig, wenn dieses von dem Ausschlussversuch und dessen Zustandekommen in Kenntnis gesetzt wurde. Bei der Zusammenarbeit mit dem politischen Gegner bzw. Vertreten parteischädigender Positionen in der Öffentlichkeit: Zeitlich limitierter Ausschluss von den parteiinternen Veranstaltungen und anderem Treiben; im Falle parteischädigender Weitergabe von Interna: Aberkennung von Parteiämtern, Posten und Pöstchen. Siehe Punkt 6 Abschnitt b. Alle Entscheidungen von B*- Schiedsgerichten müssen schriftlich begründet werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges, selbstloses und beherztes Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung der Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Weitere Regelungen finden sich in der Schiedsgerichtsordnung in Anhang 1.

 

5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,

Die Rechte und Aufgabengebiete der Mitgliederverbände können durch die nächst höheren Instanzen nicht eingeschränkt werden. Es gibt keine Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, außer dem Recht eines Jeden, aus diesem auszutreten, sich dessen Zuständigkeit zu entziehen und es somit zu entmündigen. Höchstens gibt es öffentliche Schmähungen und Distanzierung bei schweren Verstößen gegen den kollektiven Willen der Partei. Im regionalem Sinne „höhere“ Gebietverbände haben den Vorteil, kleinere Verbände ignorieren zu können. An dieser Stelle sei schon einmal auf die ständige Möglichkeit eines oder mehrerer Verbände hingewiesen, einen übergeordneten Verband zu verlassen und einen neuen zu gründen. In diesem Fall gilt der gespaltene Verband als aufgelöst, wenn ein austretender Verband dies ausdrücklich wünscht. Dem zuständigen Wahlleiter ist diese Auflösung unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Parteigliederung an Wahlen beteiligt hat oder beteiligen wollte. Weitere Regelungen finden sich in der Schiedsgerichtsordnung in Anhang 1

 

6. allgemeine Gliederung der Partei

Die B gliedert sich in:

6.0.) Das Mitglied Das Mitglied ist das höchste Gremium der Partei. Es trifft die wichtigsten und schwersten Entscheidungen. Für sich und die Partei.

6.1.) Das Kollektiv 1.a) Mindestens 3 Mitglieder können ein Kollektiv zusammen gründen. Das Kollektiv kann einen Wahlkreis- oder Ortsverband im Sinne des Gesetzes darstellen oder sich über das Gebiet mehrerer Kreise oder Bezirke erstrecken und in ihnen Listen und Kandidaten aufstellen. 1.b) Menschen können in beliebig vielen Kollektiven kollektiviert sein. 1.c) Die Aufnahme bedingt der Konsens. 1.d) Austreten kann Jeder - Immer - Bedingungslos! 1.e) Das Kollektiv tagt mindestens einmal im Monat, je nach dem, wie gut es vorankommt und wie selbstständig die Mitglieder arbeiten können. 1.f) Falls ein Kollektiv in wesentlichen Punkten keinen Konsens mehr zustande bekommt, löst es sich auf. Die Auflösung zu verhindern kann eine prozentuale Aufsplitterung des Gegenstandes der Entscheidung erfolgen, damit jede Meinung zumindest zu ihrem prozentualen "Anteil“ kommt. Dieses Verfahren macht nur bei materiellen, gegenständlichen Werten Sinn. Bei ideellen Werten ist eine spontane "Spaltung" ratsamer. 1.g) Jedes Mitglied kann jederzeit aus dem Kollektiv, jedes Kollektiv aus der Kommune, jede Kommune aus dem Syndikat austreten und mit anderen neue gründen! So es eine austretende Gruppe ausdrücklich wünscht gilt eine Mitgliederversammlung, die sich in solch einem Falle spaltet, als aufgelöst,. Die Zugehörigkeit zu der nächst höheren Mitgliederversammlung ist jeweils neu zu definieren. Daraus ergibt sich, dass bei steigender Mitgliederzahl weder die Teilnahme an Entscheidungen eingeschränkt noch der Instanzen -Turm höher gebaut werden muss. Lieber nehmen wir eine Spaltung in "So-Denkende" und "Anders-Denkende" hin, als in Mächtige und Untergebene. 1.h) Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt. 1.i) Eigentum geht vorläufig im Fall der Spaltung in die jeweils zugehörige regional nächste, höhere Instanz über oder wird prozentual geteilt, wenn keine Mitgliedschaft in einer solchen Instanz besteht. Bei Sachwerten ist auf dessen Ursprung, Verwendung und Beschaffenheit zu achten . Einzelne Mitglieder können kein Parteieigentum verwalten, das nicht zu einem bestimmten Zweck bestimmt ist. 1.j) Alle Entscheidungen werden im Konsens gefällt. Mit Ausnahme von Personalfragen (in geheimer Wahl), die einer einfachen Mehrheit bedürfen, von Vorständen und des -dem Bundesparteitag entsprechenden- Syndikat. 1.k) Ausschluss von Mitgliedern erfordert der eine 2/3-Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann beim zuständigen Schiedsgericht klage gegen seinen Ausschluss erheben. Die Berufung auf ein Schiedsgericht höherer Ordnung hebt den Beschluss wiederum auf. Das Recht liegt bis zur endgültigen Entscheidung hierüber beim Kläger. 1.l) Solange in den wichtigsten Fragen ein Konsens erzielt werden kann, ist keines der Kollektive personell begrenzt. 1.m) Ein Kollektiv kann nur einer Kommune, muss aber keiner angehören. 1.n)  Entscheidungen zu deren Entstehung es beigetragen hat, sind für ein Mitglied bindend. 1.o) Im Kollektiv haben auch Nicht-Mitglieder Rede-, Antrags- und Stimmrecht. 1.p) Für Wahlen in Personalfragen muss mindestens die Hälfte der teilnehmenden Stimmberechtigten Mitglieder sein. 1.p) Das Kollektiv hat keinen Vorstand

6.2.) Die Kommune Wiederum mindestens 2 Kollektive können sich zu einer Kommune zusammentun. (Die Kommune kann dem "Landesverband" des Parteiengesetzes entsprechen) Die Regeln 1.b,1.d,1.e,1.f, 1.g, 1.h, 1.j, 1.l, 1.n (unterstrichen) für das Kollektiv gelten übertragen auch für die Kommune. Bis zur Kommune hat jedes Mitglied - ob in Kollektiven organisiert oder nicht - Stimm- und Mitspracherecht. Dabei ist zu beachten, dass nur in einer Kommune und einem Syndikat Stimmberechtigung bestehen kann. Delegierte zum Syndikat oder in den Kommunevorstand, denen bestimmte Aufgaben für begrenzte Zeit übertragen wurden, können jederzeit abgewählt werden (imperatives Mandat). Dafür reicht eine einfache Mehrheit. Delegierte in Parlamenten fristen dort unberührt die gesetzlich vorgesehene Amtsperiode ab, solange sie nicht zurücktreten. (Das verhindert den Fraktionszwang) Es soll jedoch keine Kommunen und Syndikate geben, die nicht wieder in einem gemeinsamen Syndikat oder einer Föderation zusammenkommen.

6.3.) Das Syndikat Um einer herrschaftsfreien Gesellschaft als Vorbild zu dienen, dient das Syndikat als Forum zur Synchronisierung der unabhängig voneinander operierender Kollektive und Kommunen. Das Syndikat ist das niedrigste Gremium der Organisation. Es trifft die wenigsten, die leichtesten und die unwichtigsten Entscheidungen. Es dient hauptsächlich dem Informations- und Erfahrungsaustausch, der Koordinierung von gesamtparteilichen Aktionen und dem Einigen auf eine gemeinsame Stossrichtung beim Bewältigen gemeinsamer Aufgaben. Gegenseitige Kritik und Ermutigung ist dabei sehr wichtig! An dem Syndikat können beliebig viele Mitglieder der zugehörigen Kommunen teilnehmen. Zählt das Syndikat über 250 Mitglieder, werden die Delegierten ab da an von den Kommunen zum Syndikat gewählt und müssen sich auf höchstens 10% der Kommunemitglieder beschränken. Es ist darauf zu achten, dass Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 des Parteigesetzbuches genannten Personenkreises (Vorstandsmitglieder) nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein dürfen! Das im Gesetz als Bundesparteitag und Hauptversammlung betitelte Parteiorgan kann nur ein Syndikat sein. Die Delegierten des Syndikats müssen mindestens einem Kollektiv und einer Kommune angehören. Im Falle von Ausschluss aus dieser oder ihrer Spaltung ist die Neubewerbung oder Neugründung zulässig. Anderen Falles hat der Delegierte sein Mandat verloren. Das Syndikat wählt den Bundesvorstand mit einer einfachen Mehrheit. Eine 2/3-Mehrheit des Syndikat ist nötig, um die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung oder das Programm zu ändern und die Aktionen des Bundesvorstandes zu billigen. Dies sind dem Syndikat vorbehaltene Angelegenheiten. Änderungen müssen unmittelbar nach Erfolgen des Vorschlags abgestimmt werden. Das Syndikat tritt mindestens 1x im Jahr zusammen, die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vorher schriftlich (oder per Email) durch den Bundesvorstand oder wir von den Mitgliedern erzwungen.

6.4.) Arbeitsgruppen bilden die Spezialisten solcher Teams (nicht nur explizit) zur Beratung -jedes Kollektiv entwickelt einen bestimmten Schwerpunkt- die auch spezifische Aufgaben erfüllen und entsprechende Entscheidungen fällen können, welche die gesamte Partei betreffen. Zum Beispiel Presseerklärungen abgeben oder Amtsinhaber in Entscheidungen beraten. Für besondere Aufgaben können sich spontan innerhalb der Partei Arbeitsgruppen (die den Status eines Kollektives besitzen, nur keine Kandidaten stellen) und themenspezifische Projektgruppen gebildet werden, deren Tätigkeit sich anlässlich aktueller Umstände nach den Grundsätzen der Partei richtet. Arbeitsgemeinschaften sind also entweder auf dauerhaftes Bestehen angelegt (Themen- oder Lesekreise) oder für begrenzte Aufgaben (z.B. Kampagnen) gebildet worden. Diese Arbeitsgruppen haben -im Rahmen ihrer Spialisierung- Antrags- und Rederecht auf allen Parteiebenen bis zur Föderation.

6.5.) Vorstände der Partei haben nicht den Hauch einer elitären Ader. Die Kommunen wählen ihre Vorstände aus ihrer Mitte. Die Syndikate setzen sich aus gewählten Vertretern der Kommunen zusammen. Auch unter diesen werden die Titel Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in wählender Weise verliehen. Der Vorstand des Syndikats (Bundesvorstand) muss am Syndikat (Hauptversammlung/Parteitag) teilnehmen und übernimmt die ehrenvollen Aufgaben der Einleitungsworte und notfalls der Moderation. Ihr „imperatives Mandat“ ist jederzeit durch die Mehrheit einer geheimen Wahl abzuwählen. 6.5.1) Der Bundesvorstand a) Der Bundesvorstand der B* besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf gewählten Mitgliedern. b) Der Bundesvorstand der B* wird für die Dauer von 4 Jahren in folgender Reihenfolge durch den Parteitag (Syndikat) in demokratischer Wahl bestimmt: - Bundesvorsitzende(r) - stv. Bundesvorsitzende(r), - Schatzmeister(in), - 1. Generalsekretär/in - 2. Beisitzer/in, c) Der Bundesvorstand der B* repräsentiert die Partei so gut es geht, und führt die Geschäfte nach Gesetz, Geist, Zielsetzungen und Beschlüssen der Parteitage. d) Der Bundesvorstand der B* wacht über das höchste Gut demokratischer Willensbildung, entscheidet in diesem Zusammenhang über die Teilnahme an Wahlen zu Volksvertretungen. e) Bundesvorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, in Form persönlicher Anwesenheit, aber auch per Internet - Chatting an gemeinsamen Vorstandssitzungen teilzunehmen. f) Der Bundesvorstand der B* ruft mindestens einmal jährlich das Syndikat auch Parteitag oder Mitgliederversammlung genannt, ein und benennt mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per Email Termin und Ort. h) Der Bundesvorstand hat die Aufgabe, parteieigene Gelder restlos und bedingungslos auf eine Weise auf die Kommunen zu verteilen, dass diese ihren politischen Aufgaben gerecht werden können. Akzente bei der Verteilung müssen mit besonderen Ereignissen oder ideologischen Schwerpunkten nachvollziehbar gerechtfertigt werden. i) Durch Votum von mindestens 20% der Mitglieder oder des Syndikats kann ein Antrag auf eine Amtsenthebung des Bundesvorstand eingeleitet werden. Der Bundesvorstand beruft daraufhin eine Mitgliederversammlung ein, die über die Amtsenthebung endgültig entscheidet. Im Falle eines sofortigen Rücktritts muss der Vorstand eine für die die Neuwahl des Vorstands nötige Mitgliederversammlung veranlassen. j) Der Bundesvorstand der bergpartei, die überpartei hat über sein Vorgehen Rechenschaft vor dem Syndikat abzulegen und es nachträglich bestätigen zu lassen. Auf Wunsch der Syndikate müssen Handlungen, Aussagen und Verträge rückgängig gemacht werden. k) Dem Bundesvorstand gehört der Ehrenvorsitzende Jan Theiler bei. Wenn Jan keine andere Funktion im Bundesvorstand hat als den Ehrenvorsitz, so ist er nicht stimmberechtigt. 6.5.2) Die Landesvorstände a) Für die jeweiligen Landesvorstände gelten ähnliche Bestimmungen wie für den Bundesvorstand. b) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern und wird für die Dauer von 4 Jahren in folgender Reihenfolge durch den Landesparteitag/Kommune in demokratischer Wahl bestimmt: - Landesvorsitzende(r); - stv. Landesvorsitzende(r); - Schatzmeister(in); - 1. Generalsekretär/in, - 1. Beisitzer/in, c) Der Landesvorstände der B* sind Eigentümer aller innerhalb ihrer politischen Grenzen befindlichen Kollektiv - Gelder und sonstigen Parteivermögen. 5.3) Der Verantwortlichkeit der Vorstände gegenüber dem Gesetz ist mit Respekt zu begegnen!

6.6.) Schiedsgerichte Bei dem Syndikat „Bundespartei“ und Kommunen, die Landesverbänden entsprechen, bestehen Schiedsgerichte. a) Die Aufgaben der Schiedsgerichte sind: - Schlichtung von Streitigkeiten über die Verwendung von Geldern, zwischen zur Aggressivität neigenden besonders asozialen Mitgliedern sowie die Klärung von Verleumdungen, Beschuldigungen und Intrigen zwischen Mitgliedern und Gliederungen untereinander. - Die Schiedsgerichte haben die satzungs- und gesetzmäßige Durchführung der institutionellen Parteirituale zu überwachen und zu gewährleisten. - Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen, Parteiorgane oder einzelne Mitglieder auszusprechen. b) Die Schiedsgerichte bestehen in der Regel aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern, die von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ihrer Gliederung für vier Jahre gewählt werden. c) Die Schiedsgerichte haben in besonders komplizierten und schwerwiegenden Fällen den Rat der Bundesvorstandsmitglieder einzuholen, wenn diese als unbefangen gelten können. d) Schiedsgerichtsvorsitzende bleiben auch dann im Amt, wenn die Kommune oder Syndikat, denen sie angehören, sich spalten, auflösen oder verschmelzen. e) Die genauen Verfahrensbestimmungen regelt die Schiedsgerichtsordnung unter Anhang 1 dieser Satzung.

6.7.) Die Föderation wird gegründet, sobald es mehrere Syndikate gründen, sich Syndikate oder Kommunen der bergpartei, die überpartei außerhalb Deutschlands gründen -oder als solche von uns erkannt werden- um diese zu einen. In diesem Fall wird die Satzung geändert. Gegen die geschaffene Trennung zwischen den Menschen durch Grenzen und Nationalismus verstehen wir uns als lnternationalistInnen. Neben der Wahrnehmung unserer rein parlamentarischen Belange sehen wir diese Strukturen mittelfristig als Gegenplattform zu den in zunehmendem Maße international agierenden Monopolen und Oligarchien.

 

7. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse

Ein Kollektivtreffen kann durch jedes beliebige Mitglied telefonisch oder mindestens 5 Tage vorher per Email einberufen werden, wenn am Anschluss des vorherigen Kollektivtreffens keine mündliche Einladung zum jeweils Nächsten erfolgte. Alle anderen Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Zusammentreten schriftlich oder per Email durch die entsprechenden Vorstände bei den Teilnehmern angekündigt werden. Gleiches gilt auch für außerordentliche Mitglieder- und Vertreterversammlungen. Eine Einladung sollte exakte Raum-Zeit-Koordinaten, mindestens ein Thema (Anträge) und die ungefähre Uhrzeit des Endes der Veranstaltung beinhalten. Sollte ein Vorstand seiner Aufgabe, einen Parteitag einzuberufen, trotz großem Rede- und Klärungsbedarfs, nicht nachkommen, können 20% der Mitglieder oder Delegierte der entsprechenden Ebene einen Parteitag einberufen. Die Kommune tagt mindestens einmal im Halbjahr. Das Syndikat in der Regel einmal im Jahr. Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Termin für das Nächste anzusetzen versucht. Gelingt dies ist eine gesonderte Einladung überfällig. Termine müssen öffentlich (z.B. Internetseite) bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlungen haben die Form eines entspannten Zusammenseins und setzten voraus, das alle in entsprechender Stimmung sind und in Ort und Zeit übereinstimmen. Lange Monologe sind zu vermeiden. Zu Beginn einer Versammlung sollte jedoch für die Gefühle und Mitteilungsbedürfnisse eines Jeden zur Genüge Raum gelassen werden. Eventuelle Ergebnisse werden protokolliert und bei Bedarf auch veröffentlicht. Das Protokoll muss von mindestens zwei beliebigen, anwesenden Mitgliedern schriftlich beglaubigt werden. Nachträglich aber zeitnah. Anträge, Wahlvorschläge und Kandidaturen können von sämtlichen Mitgliedern eingebracht werden. Weitere Anträge können bis zur Eröffnung der Sitzung eingebracht werden und werden dann im Tagesordnungspunkt "Allfälliges" behandelt. Weitere Wahlvorschläge und Kandidaturen können zu Beginn der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunkts (vor Beginn des Wahlvorganges) eingebracht werden. Zusatz- und Abänderungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können bei der Behandlung derselben eingebracht werden.

 

8. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind

a) Allein die Vorstände haben die Ehre, die langen Listen all derer, die unsere Richtung durchsetzen werden, den staatlichen Institutionen zu überreichen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.

b) Die Wahlvorschläge für die Wahl zu Volksvertretungen der Bezirks- bzw. Gemeindevertretungen, Landtage und Bundestag werden von den Mitgliederversammlungen der entsprechenden politischen Grenzen zusammengewählt um sich um Einfluss auf die lokale Politik zu bemühen und ihn auszuüben.

c) Kollektive (können Kreis –und Bezirksverbänden entsprechen) beschließen im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung über die Aufstellung von Direktkandidaten Kandidaten- und Listen bei Bundestags- und Landtags- und Bezirkswahlen, wobei die Einreichung der Wahlvorschläge bei den zuständigen Wahlleitungen durch die Vorstände der jeweiligen Landesverbände (Kommunen) erfolgt. Sind keine Landesverbände in der Region vorhanden, wird das geografisch nähste dazu bemächtigt. Diese Regelung wird getroffen aufgrund der Erfahrung, dass die Mitglieder von Kreisverbänden (Kollektiven) in ihrer Ablehnung bürokratischer Arbeiten meist besonders konsequent sind.

d) Landesverbände (Kommunen) beschließen im Rahmen ihrer Mitglieder- oder Vertreterversammlung über die Aufstellung von Landeslisten bei Bundestags- und Landtagswahlen und reichen sie durch ihre Vorstände bei den zuständigen Wahlleitungen ein.

e) Sind Kandidaten mehrerer Kollektive, Kommunen oder Syndikate der gleichen VerwaltungsGebietes an einer Kandidatur für ein und dasselbe Parlament interessiert und kommen hierüber zu keiner Einigung, muss eine relevante Kommune die Richtigen ermitteln oder für eine prozentuale Aufsplitterung sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, ist das zuständige Schiedsgericht anzurufen.

f) Auch die Kandidatur von Menschen, die keinem Kollektiv, keiner Kommune, keinem Syndikat angehören oder nicht Mitglied sind ist zulässig.

g) Im übrigen gelten für die Einreichung von Wahlvorschlägen die Vorschriften der Satzung und der Wahlgesetze.

 

9. Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei beschlossen hat. Die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3.

a) Die bergpartei, die überpartei wird nicht früher aufgelöst, als das 2. Die Menschheit halt doch untergegangen ist 3. Oder Mensch und Tier zur Harmonie gelangt sind, also eine herrschaftsfreie Gesellschaft das abstrakte Partei-Sein überflüssig macht. 1. Die Mitglieder der Partei keinen Bock mehr haben. Dieser Punkt ist erreicht, wenn selbstverschuldet drei Jahre lang kein beschlussfähiger Parteitag mehr stattfindet. Dann bedarf es den gesamten Konsens des -als Bundesparteitag betitelten- Syndikat, diesen Beschluss durchzukriegen. Die Urabstimmung wird von dem jeweiligen Vorstand durchgeführt und vom Schiedsgericht überwacht. Die Zwei-Drittel-Mehrheit der sich an der Urabstimmung beteiligenden wahlberechtigen Mitglieder ist nötig. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben. Im Fall der Auflösung der B* wird das Parteivermögen zu einer Hälfte dem „Rote Hilfe e.V“ gespendet und zur anderen Hälfte bei einer Auflösungsfeier verprasst. Eine Verschmelzungen wird selbstverständlich erst begangen, wenn alle Beteiligten, vor allem alle Betroffenen ausdrücklich einverstanden sind: Das -als Bundesparteitag betitelte- Syndikat und der Bundesparteitag der Partnerpartei mit einer ¾ Mehrheit. Der Parteitag kann keine Gebietsverbände auflösen. 9.

b) Uhrenvergleich – spätestens alle 2 Jahre muss ein Uhrenvergleich durchgeführt werden. Der Uhrenvergleich erst gültig, wenn die Mehrheit ihn beschlossen hat. Der Vorstand kann Kraft seines Amtes auch einen Uhrenvergleich +/- 2 Wochen einberufen.

 

10. Form und Inhalt einer Finanzordnung

a) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2,50 € im Monat. Für das Gründungsjahr 2011 wird er ausgesetzt. Die Satzung sieht vor, das Eigentum der Partei in die Kollektive zu verteilen und allein dort der Vergabe und Verwendung zu belassen –wo es erwirtschaftet und gebraucht wird.

b) Die Finanzierung der B* geschieht hauptsächlich durch Spenden, Beträge und das kreative Ausloten weiterer und innovativer Geldquellen.

c) Die Schatzmeister der B* haben darauf zu achten, dass das Eigentum der Partei auf die Kollektive entsprechend ihrem Erfolg und Aufwand verteilt wird. Es soll Interesse an Einnamen entstehen, darf aber keine Konkurrenz zwischen den Kollektiven entstehen. Wenn sich ein Kollektiv spaltet, verbleibt sein Kollektiveigentum zur Neuverteilung in der Kommune, wenn es einer angehörte. Verbleiben die aus einer Spaltung hervorgegangenen Kollektive in dieser Kommune, können sie das Eigentum weiter verwenden wenn sich auf eine Prozentualaufteilung geeinigt werden konnte.

d) Weitere Grundlagen der Finanzierung der Parteiarbeit sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Festlegungen des Parteiengesetzes.

e) Der Bundesschatzmeister und die gewählten Landesvorstände sind für die strikte Einhaltung der Gesetze sowie für die satzungsgemäße Verwaltung und die Verwendung der Parteigelder verantwortlich. Auf den Cent genau!

f) Mindestens einmal jährlich sind die Bundes- und Landesvorstände verpflichtet, Rechenschaft über die Finanzen zu geben. Verantwortlich für die Erstellung der Rechenschaftsberichte sind die Schatzmeister der jeweiligen Gliederung. Falls diese wegen erwiesener Unfähigkeit die fristgerechte Abgabe nicht gewährleisten können, kann ein anderes Vorstandsmitglied provisorisch die administrativen Aufgaben bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts übernehmen.

g) Der Bundesschatzmeister oder die Bundesschatzmeisterin sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Deutschen Bundestages. In diesem Zusammenhang haben die nachgeordneten Gliederungen für eine rechtzeitige Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte beim Bundesvorstand zu sorgen.

h) Vorzugsweise sind Kollektive zur Annahme von Spenden berechtigt. Bundes- und Landesverbände sind hierzu auch berechtigt, müssen die empfangenen Spenden aber gerecht nach Bedarf in den ihnen angehörigen Kollektiven verteilen. Es spielt keine Rolle, ob diese in Form von finanziellen Mitteln, Geschenken oder Getränken überreicht werden. Ausgenommen davon sind lediglich Spenden, die im Sinne von §25 Parteiengesetz unzulässig sind. Diese sind unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Was anschließend mit diesen Geldern geschieht, steht nicht im Parteiengesetz.

i) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an die jeweiligen Kommunen, deren Schatzmeister sie satzungsgemäß restlos den Kollektiven zur Verfügung stellen müssen. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an das Syndikat, deren Schatzmeister wiederum für „Die Umverteilung von Oben nach unten“ zuständig sind. Eigentum verbleibt ausschließlich in der Hand der Kollektive. Einnahmen, auch welche diese selbst erzielen, stehen ihnen zur freien Verfügung. Zweckgebundene Spenden sind nicht möglich. Die Partei verwendet ihre Mittel nur im Sinne des Parteien- und Grundgesetzes.

j) Der/Die Schatzmeister/in des Vorstandes ist dafür verantwortlich, die Zuwendungen zu überschauen und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Bericht zu erstatten.

k) Kein Verband der B* ist berechtigt, einem anderen gegenüber Forderungen zu erheben.

l) Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, über die Herkunft und den Verbleib von Parteieigentum Auskunft zu erhalten.

m) Haftung beschränkt sich auf das Parteieigentum.

n) Alle Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

 

11. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber am 21.02.2017 in Kraft. Anhang Schiedsgerichtsordnung

a) Am Schiedsgerichtsverfahren nehmen die Mitglieder des Schiedsgerichts, Antragsteller, Antragsgegner und Zeugen teil.

b) Eine gleichlautende Beiladung ist allen Beteiligten zuzustellen.

c) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alle Parteiorgane sowie 20% einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung durch Beschluss.

d) Jeder Antrag ist schriftlich zu begründen, mit Beweismitteln zu versehen und in achtfacher Ausfertigung vorzulegen.

e) Mitglieder des Schiedsgerichts können wegen Befangenheit abgelehnt werden, sofern ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Schiedsgericht ohne ihr abgelehntes Mitglied mit mehrheitlichem Beschluss.

f) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des oder der Vorsitzenden. Er oder sie legt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Termineinladung erfolgt schriftlich und muss Ort und Zeit der Verhandlung enthalten. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, kann aber im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.

g) Die mündliche Verhandlung ist für Parteimitglieder öffentlich.

h) Über den Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das allen Beteiligten unverzüglich zugänglich gemacht wird.

i) Entschieden wird durch nichtöffentliche Beratung des Schiedsgerichts, wobei die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit erfolgt. Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten des Verfahrens innerhalb von 8 Wochen zuzustellen.

j) Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts kann der/die Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Widerspruch einlegen. Der/die Betroffene ist in dem Beschluss über die Rechtsmittel zu belehren.